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Die digitale Mitgliederversammlung: Satzung, Beschluss und Nachweis
Eine virtuelle Mitgliederversammlung ist im Vereinsrecht kein Sonderfall mehr: Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht die elektronische Teilnahme ausdrücklich vor, und zwar bei der Einberufung der Versammlung.
Diese Seite ordnet, was daraus folgt — für die Einladung, für die Abstimmung, für das Protokoll und für den Fall, dass die Satzung etwas anderes sagt.
Was im Gesetz steht§ 32 BGB
Die digitale Mitgliederversammlung im Vereinsrecht
Die maßgebliche Vorschrift ist § 32 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ihr erster Absatz bestimmt, dass die Angelegenheiten des Vereins durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet werden, soweit sie nicht der Vorstand oder ein anderes Organ zu besorgen hat. Das ist der Ausgangspunkt: Die Versammlung ist der Ort der Willensbildung.
Der zweite Absatz öffnet sie für die elektronische Teilnahme. Sein Wortlaut: „Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können.“
Zwei Dinge sind daran bemerkenswert. Erstens der Anknüpfungspunkt: Die Möglichkeit wird bei der Berufung eröffnet, also von demjenigen, der die Versammlung einberuft — nicht durch einen vorherigen Beschluss und nicht durch eine Satzungsklausel. Zweitens der Umfang: Erfasst ist nicht nur die Teilnahme, sondern die Ausübung „anderer Mitgliederrechte“, also insbesondere Rede-, Antrags- und Stimmrecht.
Damit ist die digitale Mitgliederversammlung im Vereinsrecht kein geduldeter Sonderweg mehr, sondern eine im Gesetz vorgesehene Form. Eine virtuelle Mitgliederversammlung, bei der niemand am Versammlungsort anwesend ist, und eine hybride Versammlung mit beiden Teilnahmewegen unterscheiden sich dabei nicht in der Grundlage, sondern nur in der Ausgestaltung, die bei der Einberufung festgelegt wird.
Vorrang hat gleichwohl die eigene Satzung. Enthält sie ausdrückliche Vorgaben zur Form der Versammlung, sind diese zuerst zu prüfen. Der praktische Ablauf ist deshalb immer derselbe: erst Satzung lesen, dann Gesetz anwenden, dann einladen. Wer eine digitale Mitgliederversammlung plant, beginnt also nicht mit der Technik, sondern mit einem Blick in die eigene Satzung. Welche Werkzeuge für die Zuschaltung in Frage kommen, steht im Vergleich Videokonferenz.
VorbereitungEinladung und Ablauf
Die Einladung: die häufigste Fehlerquelle
Form und Frist der Einladung ergeben sich nicht aus dem Gesetz, sondern aus der Satzung. § 36 BGB regelt nur, wann zu berufen ist: in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Alles Weitere — Schriftform oder Textform, zwei Wochen oder vier, Tagesordnung vollständig oder in Grundzügen — steht in der Satzung des einzelnen Vereins.
Daraus folgt der häufigste Formfehler in deutschen Vereinen: Die Satzung verlangt schriftliche Einladung, der Verein lädt aus Bequemlichkeit per E-Mail ein, und die Beschlüsse der Versammlung werden dadurch anfechtbar. Wer auf elektronische Einladung umstellen will, ändert deshalb zuerst die Satzung und verschickt danach elektronisch — nicht umgekehrt.
Kommt elektronische Teilnahme hinzu, gehört in dieselbe Einladung, wie sie ausgeübt wird: über welchen Zugangsweg, ob eine Anmeldung nötig ist und bis wann, und was gilt, wenn die Verbindung ausfällt. Diese Angaben gehören nicht in eine spätere Erinnerungsmail, weil sie Teil der ordnungsgemäßen Einberufung sind.
Wann die Satzung geändert werden sollte
Auch wenn § 32 Absatz 2 BGB keine Satzungsgrundlage verlangt, gibt es drei Anlässe, die Satzung anzupassen. Erstens, wenn sie Präsenz ausdrücklich vorschreibt — dann geht sie vor. Zweitens, wenn die Einladung auf Schriftform festgelegt ist und der Verein elektronisch einladen möchte. Drittens, wenn Klarheit gewünscht ist: Eine ausdrückliche Regelung erspart die Diskussion in der Versammlung.
Eine Satzungsänderung wird in der Versammlung beschlossen und wird gegenüber Dritten mit der Eintragung ins Vereinsregister wirksam. Die Anmeldung bedarf der öffentlichen Beglaubigung. Wer ohnehin ändert, prüft bei der Gelegenheit auch die Einladungsfrist und die Regelungen zur Beschlussfähigkeit — Änderungen kosten jedes Mal denselben Weg zum Notar.
BeschlussfassungVersammlung und Umlauf
Der Beschluss: in der Versammlung und ohne sie
In der Versammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen. Bei einer Versammlung mit elektronischer Teilnahme zählen die elektronisch abgegebenen Stimmen wie die im Raum abgegebenen — das ist die eigentliche Wirkung von § 32 Absatz 2 BGB.
Daneben steht der Beschluss ohne Versammlung. § 32 Absatz 3 BGB bestimmt: „Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss in Textform erklären.“ Zwei Merkmale sind entscheidend. Zum einen die Textform: Eine E-Mail genügt, eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich. Zum anderen das Wort „alle“ — nicht die Mehrheit der Antwortenden, nicht eine qualifizierte Mehrheit, sondern sämtliche Mitglieder.
In einem Verein mit dreißig Mitgliedern ist das machbar, in einem mit dreihundert nicht. Der Umlaufbeschluss ist deshalb kein Ersatz für die Versammlung, sondern ein Werkzeug für unstrittige Formalien in kleinen Vereinen. Eine Mitgliederversammlung online abzuhalten ist für alles andere der verlässlichere Weg — und eine digitale Mitgliederversammlung erreicht regelmäßig mehr Mitglieder als eine Präsenzversammlung an einem Werktagabend.
Für die Praxis heißt das: Eine virtuelle Mitgliederversammlung ersetzt den Umlaufbeschluss in fast allen Fällen, in denen mehr als eine Handvoll Mitglieder zu beteiligen ist. Wer eine Mitgliederversammlung online durchführt, kann außerdem debattieren — beim Umlaufbeschluss ist das ausgeschlossen, weil er nur Zustimmung oder Ablehnung kennt.
Abstimmung online: was geht und was nicht
Offene Abstimmungen sind unproblematisch, solange die Versammlungsleitung zuverlässig zählen kann. Bild mit Handzeichen funktioniert bis etwa zwanzig Zugeschaltete; darüber ist eine Abstimmungsfunktion im Konferenzwerkzeug oder ein getrenntes Abstimmungsmittel zuverlässiger.
Geheime Abstimmungen sind der harte Fall. Sie verlangen ein Verfahren, das die Zuordnung von Stimme und Person ausschließt und zugleich sicherstellt, dass nur Stimmberechtigte abstimmen. Die meisten Konferenzwerkzeuge leisten das nicht.
Wenn die Satzung für Vorstandswahlen geheime Abstimmung verlangt, ist das ein Ausschlusskriterium für die reine Onlineversammlung — und ein guter Grund, die Wahl in Präsenz durchzuführen und die übrige Tagesordnung hybrid. Diese Aufteilung ist zulässig und in der Praxis verbreitet.
Protokoll und Nachweis
Das Protokoll ist der einzige Nachweis, der im Streitfall zählt. Es enthält Ort und Zeit, die Art der Durchführung, die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit, jeden Beschluss im Wortlaut mit Abstimmungsergebnis und die Unterschrift der protokollführenden Person. Bei elektronischer Teilnahme kommt hinzu, wie viele Mitglieder auf welchem Weg teilgenommen haben.
Ein Vermerk über Störungen mit Uhrzeit gehört ebenfalls hinein — nicht, weil er schön aussieht, sondern weil er im Anfechtungsfall die entscheidende Frage beantwortet, ob ein Mitglied ohne eigenes Verschulden an der Teilnahme gehindert war. Wie das Protokoll abgelegt wird und warum eine fortlaufende Beschlusssammlung daneben gehört, steht in Schritt drei.
Häufige Fragen
12 Fragen, die in der Vorstandsarbeit tatsächlich gestellt werden.
Darf eine Mitgliederversammlung online stattfinden?
Die elektronische Teilnahme ist im Gesetz vorgesehen. § 32 Absatz 2 BGB lautet: „Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können.“
Die Möglichkeit wird also bei der Einberufung eröffnet. Wer einlädt, legt fest, ob elektronisch teilgenommen werden kann — und teilt in der Einladung mit, wie.
Braucht es dafür eine Regelung in der Satzung?
Der Wortlaut von § 32 Absatz 2 BGB knüpft die elektronische Teilnahme an die Berufung der Versammlung, nicht an eine Satzungsbestimmung. Eine ausdrückliche Satzungsregelung ist deshalb kein zwingendes Erfordernis für die Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation.
Enthält die Satzung eigene Vorgaben zur Form der Versammlung, gehen diese vor. Deshalb steht am Anfang jeder Planung der Blick in die eigene Satzung, nicht ins Gesetz.
Wie muss die Einladung aussehen?
Form und Frist der Einladung ergeben sich aus der Satzung. Verlangt sie Schriftform, ist die Übermittlung per E-Mail zweifelhaft; lässt sie Textform zu, ist sie unproblematisch. Inhaltlich gehören Ort, Zeit und die Tagesordnung hinein.
Bei elektronischer Teilnahme kommt hinzu, wie sie ausgeübt wird: Zugangsweg, Anmeldung, Fristen. Diese Angaben gehören in dieselbe Einladung, nicht in eine spätere Mail.
Kann ein Beschluss ohne Versammlung gefasst werden?
Ja, unter einer strengen Voraussetzung. § 32 Absatz 3 BGB bestimmt: „Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss in Textform erklären.“
Entscheidend ist das Wort „alle“. Eine Mehrheit genügt nicht, auch keine große. In Vereinen ab einer gewissen Größe ist dieser Weg deshalb praktisch nur für unstrittige Formalien brauchbar.
Was bedeutet Textform genau?
Eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger — eine E-Mail erfüllt das, ein Telefonat nicht. Die eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich; das unterscheidet die Textform von der Schriftform.
Für den Umlaufbeschluss nach § 32 Absatz 3 BGB genügt damit die Zustimmung per E-Mail — von allen Mitgliedern.
Wie wird online abgestimmt?
Für offene Abstimmungen genügt, was die Versammlungsleitung zuverlässig zählen kann: Handzeichen im Bild oder eine Abfrage im Konferenzwerkzeug. Für geheime Abstimmungen braucht es ein Verfahren, das die Zuordnung von Stimme und Person ausschließt.
Verlangt die Satzung für bestimmte Wahlen geheime Abstimmung, ist das ein Ausschlusskriterium für die meisten Konferenzwerkzeuge — und ein Grund, diese Wahl in Präsenz durchzuführen.
Was passiert, wenn die Technik ausfällt?
Wenn Mitglieder ohne eigenes Verschulden nicht teilnehmen können, kann das die Beschlüsse angreifbar machen. Deshalb gehört in die Einladung eine Regelung für den Störungsfall — üblich ist die Unterbrechung und Fortsetzung an einem genannten Ersatztermin.
Für die Beweisführung hilft ein Protokollvermerk, der Beginn, Ende und etwaige Störungen mit Uhrzeit festhält.
Wer darf die Versammlung leiten?
Wen die Satzung dazu bestimmt; schweigt sie, wählt die Versammlung eine Leitung. Bei hybriden Versammlungen empfiehlt sich zusätzlich eine Person, die ausdrücklich die Zugeschalteten betreut und Wortmeldungen weitergibt.
Ohne diese Rolle findet die Versammlung faktisch nur im Raum statt, und die elektronische Teilnahme wird zur Zuschauerrolle.
Was gehört in das Protokoll?
Ort und Zeit, die Art der Durchführung, die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit, jeder Beschluss im Wortlaut mit Abstimmungsergebnis und die Unterschrift der protokollführenden Person.
Bei elektronischer Teilnahme gehört zusätzlich hinein, wie viele Mitglieder auf welchem Weg teilgenommen haben.
Muss ein Vorstandswechsel gemeldet werden?
Ja. Änderungen im Vorstand sind zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden, und die Anmeldung bedarf der öffentlichen Beglaubigung — üblicherweise über einen Notar.
Bis zur Eintragung kann gegenüber Dritten noch der alte Stand wirken. Banken verlangen für die Umstellung von Vollmachten einen aktuellen Registerauszug.
Können Satzungsänderungen digital beschlossen werden?
Der Beschluss kann in einer Versammlung mit elektronischer Teilnahme gefasst werden. Für die Wirksamkeit gegenüber Dritten ist die Eintragung im Vereinsregister erforderlich, und dafür gelten die Formanforderungen des Registerverfahrens.
Die Mehrheitserfordernisse ergeben sich aus dem Gesetz und der Satzung; für die Änderung des Zwecks gelten strengere Anforderungen als für sonstige Änderungen.
Was ist mit Vereinen, deren Satzung Präsenz ausdrücklich vorschreibt?
Dann gilt die Satzung. Der Weg führt über eine Satzungsänderung, die in einer regulären Versammlung beschlossen und ins Register eingetragen wird.
Bis dahin ist eine Präsenzversammlung mit freiwilliger Übertragung möglich — die Zugeschalteten sind dann Zuhörer, nicht Teilnehmer mit Stimmrecht.